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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Softjury GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Für alle mit der Softjury GmbH abzuschließenden Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Entgegenstehenden oder hiervon abweichenden Bedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Softjury GmbH gelten auch dann, wenn die Softjury GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos erbringt oder entgegennimmt.

2. Die Softjury GmbH behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Über Änderungen der Bedingungen für bestehende Vertragsverhältnisse werden die Vertragspartner rechtzeitig per Email informiert. Vertragspartner haben das Recht, innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis zu kündigen. Nach Ablauf der Frist gilt das Vertragsverhältnis unter Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort.

3. Für von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gilt das Schriftformerfordernis. Abweichende Regelungen / Individualabreden gelten daher nur, soweit sie von der Softjury GmbH schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Unternehmensgegenstand

Die Tätigkeiten der Softjury GmbH umfassen Programmierung von Webanwendungen, Webdesign, grafische Gestaltung sowie Werbemittelerstellung. Im Bereich der Suchmaschinenoptimierung betätigt sich die Softjury GmbH in der Beratung und der Umsetzung von diesbezüglicher Maßnahmen (On- und Off-Page). Die Softjury GmbH hostet einzelne Webanwendungen oder ganze Webpräsenzen auf eigenen oder angemieteten Servern.

§ 3 Vertragsschluss und Preise

1. Ein Vertrag zwischen der Softjury GmbH und dem Auftraggeber kommt zustande, soweit Softjury eine Bestellung oder einen Auftrag schriftlich per Brief, per Fax oder per E-Mail bestätigt oder ohne eine solche Bestätigung mit der ersten Erfüllungshandlung nach Eingang eines Auftrags oder einer Bestellung durch den Auftraggeber beginnt.

2. Die Softjury GmbH kann noch nicht bestätigte Aufträge oder Bestellungen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Zusicherungen von Eigenschaften, spezielle Leistungsbedingungen, mündliche Absprachen, durch welche diese Geschäftsbedingungen abgeändert werden oder neben- oder nachvertragliche Vertragsabsprachen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch Softjury wirksam.

3. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch eine Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser mehr als 20 % über dem vereinbarten Preis, hat der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

4. Die Stornierung von Aufträgen und Bestellungen durch den Auftraggeber ist bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung ohne Stornogebühren möglich. Der Auftraggeber hat der Softjury GmbH in diesen Fällen jedoch die Aufwendungen zu erstatten, die Softjury infolge der Vorbereitung und Durchführung ihrer Leistungspflicht erbracht hat.

§ 4 Durchführung des Auftrags

1. Der Auftraggeber sichert mit der Auftragserteilung zu, dass er sämtliche, zur Auftragsdurchführung erforderlichen Rechte an den von ihm gestellten Unterlagen, Texte, Bilder, Daten und Webseiten hat und in der mit dem Auftrag verbundenen Art und Weise darüber verfügen darf. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er im Besitz der für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Lizenzen ist, insbesondere, dass er berechtigt ist, Bilder, Fotografien, Filme, Logos, Zeichen und sonstige Darstellungen, Gestaltungen und Informationen zu digitalisieren, in die Werbemittel oder Webseiten aufzunehmen und als deren Teil zu nutzen und/oder diese Befugnisse zur Durchführung dieses Vertrages der Softjury GmbH einzuräumen.

2. Zur Vertragsdurchführung wird der Kunde das erforderliche Basismaterial, insbesondere Texte, Daten, bewegte und unbewegte Bilder, Illustrationen, Graphiken, Logos und sonstige Materialien und Informationen an die Softjury GmbH übergeben. Insbesondere hat der Auftraggeber sämtliche, zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert auf alle relevanten Umstände hinzuweisen, die der Softjury GmbH unbekannt sind.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Werbemittel innerhalb von 2 Werktagen nach Mitteilung über das Einstellen oder Erscheinen in den Werbeträgern oder auf den Webseiten auf etwaige Fehler zu prüfen und diese innerhalb von 4 Werktagen ab Beginn der vereinbarten Laufzeit schriftlich gegenüber der Softjury GmbH zu reklamieren. Nach Ablauf der Frist gilt ein Werbemittel als genehmigt.

4. Soweit die Softjury GmbH die Gestaltung oder Programmierung schuldet, wird sie zunächst auf der Grundlage der übergebenen Materialien und der Vorgaben des Kunden einen Prototypen, eine Skizze und / oder ein Konzeptpapier mit den Grundfunktionalitäten erstellen.

Der Prototyp ist vom Auftraggeber abzunehmen. Nach der Abnahme wird die Softjury GmbH die Arbeiten nach dieser Maßgabe und etwaiger Änderungen fertig stellen und dem Auftraggeber die Fertigstellung anzeigen.

Der Auftraggeber kann bis zur Endabnahme eine Änderung und / oder Ergänzung des Prototypen bzw. des Konzeptes verlangen. Die Softjury GmbH wird in diesem Fall die Arbeiten unterbrechen und prüfen, ob die Änderung technisch durchführbar und unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist und ob sich aus einer Umsetzung ein bis dahin nicht zugrunde gelegter Mehraufwand an Kosten und Zeit für die Softjury GmbH ergibt. Ist der Mehraufwand aus Sicht der Softjury GmbH gegeben, werden die Vertragspartner innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der schriftlichen Stellungnahme der Softjury GmbH über eine Anpassung des Vertrages verhandeln. Falls eine Einigung innerhalb der vorbezeichneten Frist nicht erzielt werden kann, wird der Vertrag von der Softjury GmbH ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung dieses Vertrages nach § 649 BGB bleibt unberührt.

Die Softjury GmbH informiert den Auftraggeber über die Fertigstellung und übermittelt die zur Überprüfung notwendigen Informationen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Arbeiten innerhalb von 7 Werktagen auf ihre Funktionsfähigkeit und auf die Einhaltung der vereinbarten Anforderungen zu überprüfen und etwaige Mängel der Softjury GmbH schriftlich mitzuteilen.

5. Der Auftraggeber ist bei Verträgen, die eine erfolgsabhängige Vergütung zum Gegenstand haben (Partner­programme mit Click-, Lead- oder Salesvergütung etc.) verpflichtet, die Erfolge unverzüglich nach Mitteilung der Protokollierung durch die Softjury GmbH oder durch das für die Leistungserbringung einbezogene Drittunternehmen und innerhalb der für das jeweilige Programm gültigen Frist zu prüfen und freizugeben, soweit keine begründeten Einwände bestehen. Einwände gegen die protokollierten Erfolge hat der Auftraggeber unverzüglich, schriftlich und so detailliert und rechtzeitig gegenüber der Softjury GmbH anzuzeigen, dass diese in der Lage ist, die Einwände gegenüber dem Drittunternehmen geltend zu machen.

6. Der Auftraggeber ist bei Verträgen, bei denen Drittunternehmen in die Leistungserbringung einbezogen werden, verpflichtet, nach Mitteilung durch Softjury Vorauskasse zu leisten, soweit das Drittunternehmen dies verlangt.

7. Soweit die Softjury GmbH social media marketing Aktivitäten für den Auftraggeber durchführt, hat dieser der Softjury GmbH mindestens einen Mitarbeiter zu benennen, der zur Entgegennahme und Freigabe der Aktivitäten befugt ist. Die entsprechende Prüfung durch den Auftraggeber hat unverzüglich zu erfolgen, Einwände sind unverzüglich mitzuteilen, andernfalls gilt die Aktivität als genehmigt.

8. Der Auftraggeber stellt die Softjury GmbH von allen Ansprüchen und Kosten frei, die aus der Verletzung seiner vorgenannten Verpflichtungen resultieren. Sofern Dritte der Softjury GmbH gegenüber geltend machen, dass die Einbeziehung von vom Auftraggeber geliefertem Basismaterial Urheberrechte, Markenrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt, wird die Softjury GmbH den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Softjury GmbH insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen.

§ 5 Gewährleistungsausschluss

1. Die Softjury GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass mit der Leistungserbringung und Schaltung von Werbung bestimmte Ergebnisse oder Erfolge erzielt werden. Die Softjury GmbH übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Webangebot eingestellten Informationen und Werbeaussagen.

2. Die Softjury GmbH hat keinen Einfluss auf Gestaltung und Inhalt fremder Internetseiten. Sie distanziert sich daher von allen fremden Inhalten, auch wenn ein Link auf diese externen Seiten führt oder gesetzt wurde. Dies gilt für alle auf den Webseiten angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die Banner und Links führen sowie für Fremdeinträge in Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten.

3. Die Softjury GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass Webseiten während der Laufzeit von Werbekampagnen unverändert fortbestehen oder inhaltlich oder qualitativ gleich bleiben oder ununterbrochen erreichbar sind.

4. Die Softjury GmbH übernimmt keine Gewähr, soweit die Darstellung der Werbung aufgrund nicht geeigneter Darstellungs-Soft- oder Hardware (Browser etc.) oder durch Störungen der Kommunikationsnetze anderer Unternehmen oder durch Rechnerausfall bei Internetprovidern oder Online-Diensten oder durch unvollständige oder nicht aktualisierte Angebote auf Proxy-Servern (Zwischenspeicher) kommerzieller und nicht kommerzieller Provider oder Online-Dienste oder durch Ausfall eines Servers, höhere Gewalt, Streik oder sonstige, nicht von Softjury zu vertretenden Gründen, fehlerhaft erscheint.

5. Die Softjury GmbH übernimmt keine Gewährleistung, soweit der Auftraggeber die Arbeiten ohne Zustimmung der Softjury GmbH selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Mängel nicht durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht unzumutbar erschwert wird.

§ 6 Haftungsausschluss

1. Die Haftung der Softjury GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet die Softjury GmbH für jeden Grad des Verschuldens. Soweit Schäden nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist die Haftung der Softjury GmbH auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

3. Für Schäden, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber seine Pflichten gemäß § 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt, insbesondere für verspätete Reklamationen oder Einwände, ist die Haftung der Softjury GmbH ausgeschlossen. Die Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der von der Softjury GmbH erbrachten Leistungen ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner die Leistungen als vertragsgemäß erbracht angenommen hat.

§ 7 Kündigungsrecht

Die Softjury GmbH behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsschluss die Vertragserfüllung abzulehnen, soweit die Durchführung des Vertrags für die Softjury GmbH unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, soweit die Werbeschaltung Rechte Dritter oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzen würde. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Möglichkeit, neue, den Anforderungen der Softjury GmbH entsprechende Unterlagen und Materialien innerhalb einer Frist von 5 Werktagen seit der Mitteilung über die Ablehnung zur Verfügung zu stellen.

Nach Ablauf der Frist ist die Softjury GmbH berechtigt, den Vertrag zu kündigen und eine angemessene Entschädigung sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

§ 8 Zahlungen

1. Rechnungen sind 7 Tage nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig und auf ein von der Softjury GmbH angegebenes Konto zu leisten. Es gelten die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Steuern.

2. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung des Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann Softjury die weitere Ausführung des Vertrags bis zum vollständigen Ausgleich des Zahlungsanspruchs abhängig machen oder für weitere Aufträge, unbeschadet früherer Vereinbarungen Vorauszahlung oder andere Sicherheiten verlangen.

3. Die Softjury GmbH ist berechtigt, Vorauskasse zu verlangen und erst nach Ausgleich des Rechnungsbetrages die Leistungen zu erbringen.

4. Soweit der Softjury GmbH aufgrund verspäteter Einwände des Auftraggebers von in die Leistungserbringung einbezogenen Drittunternehmen Leistungen in Rechnung gestellt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Softjury GmbH hiervon freizustellen.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Softjury schriftlich anerkannt sind.

§ 9 Urheber- und Nutzungsrecht

Bei der Herstellung von Werken behält sich die Softjury GmbH Gestaltungsfreiheit vor, soweit der Auftraggeber keine bestimmten Vorgaben macht. Die Softjury GmbH überträgt an den von ihr hergestellten Werken dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für die Nutzungsart, für die die Leistung in Auftrag gegeben wurde. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Dem Auftraggeber ist die Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte nicht gestattet.

§ 10 Datenschutz

Die Softjury GmbH beachtet die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), und alle anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere solche hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses.

Die Softjury GmbH erhebt, speichert und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Vertragspartner und zur Übermittlung von Informationen an den Vertragspartner.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Diese Bedingungen und alle weiteren Vereinbarungen des Vertragspartners mit der Softjury GmbH unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz der Softjury GmbH.

§ 12 Sonstiges

1. Mündliche Zusagen durch Hilfspersonen oder Vertreter der Softjury GmbH bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Softjury.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand Mai 2015